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Inspektion nach §§ 74-78 GEG

Am 01.11.2020 ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Damit werden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem Gesetz gebündelt und modernisiert. In diesem Zuge wurde auch die Pflicht zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen, die bisher in § 12 EnEV geregelt wurde, in einigen Teilen angepasst.

Des Weiteren betrifft die Pflicht zur Durchführung der energetischen Inspektion nicht nur Klimaanlagen mit Kälteleistung von mehr als 12 kW im Sinne der o.g. Definition, sondern auch kombinierte Klima- u. Lüftungsanlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 12 kW.

Die Inspektion einer Klima- oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.

Die Inspektion bezieht sich insbesondere auf

  1. Die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich ist, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und
  2. Die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.
  3. Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen.